N06D - Testamente

Informationen zur Erstellung eines Testaments für portugiesisches Vermögen. Hervorhebung der Unterschiede zwischen angelsächsischen und portugiesischen Konventionen, Hervorhebung der portugiesischen Gesetze zur Pflichterbschaft. Die EU-Erbrechtsverordnung wird ebenfalls erläutert.

Einleitung
Dieses Bulletin gehört zur Serie „Sterben in Würde“. Es beschreibt das Verfahren zur Aufsetzung eines Testamentes für portugiesische Vermögensteile und beschäftigt sich nicht mit möglichen Erbschaftssteuerverpflichtungen im Mutterland. Hierfür sollten Sie einen kompetenten Finanzberater konsultieren oder sich von der zuständigen Finanzbehörde beraten lassen. 

Viele hier lebende Ausländer haben Horrorgeschichten über die portugiesischen Erbschaftsregelungen gehört. In diesem Bulletin möchtem wir die Dinge richtigstellen und besprechen die vorhandenen Möglichkeiten und ihre Bedeutung für den Nachlassverwalter und die Hinterbliebenen. Daher sind alle Empfehlungen dahin gerichtet, Verzögerungen bei der Testamentseröffnung ebenso gering zu halten wie die anschließende Freigabe und Aufteilung des Vermögens. 

Die angelsächsischen Regeln
Im angelsächsischen Raum gibt es beträchtliche Freiräume für Testamente und die Erbfolge. Grundsätzlich kann ein Testament auf einem Fetzen Papier aufgesetzt werden und mit der Unterschrift glaubwürdiger Zeugen ist es nahezu unanfechtbar. Das Vermögen kann auch an beliebige Personen oder Einrichtungen vererbt werden. Ausgenommen Abhängige und Minderjährige in direkter Linie kann man Einzelpersonen und sogar die gesamte Familie enterben. Kürzlich vermachte in England eine Witwe ihr Vermögen den Eigentümern eines chinesischen Fast-Food-Restaurants, weil diese freundlicher zu ihr waren als ihre unmittelbare Familie. Es scheint, Chow mein war ihr lieber als ihre Angehörigen. 

Die portugiesischen Regeln
Im Gegensatz dazu haben Portugal und die meisten europäischen Länder Erbschaftsgesetze, die dem römischen und napoleonischen Recht folgen, welche sehr bestimmt und streng sind. Hierzulande herrscht ein System der Zwangserbschaft – Linha Recta – wodurch der Hauptteil des Erbes in vorgeschriebenen Anteilen an die überlebenden Familienmitglieder geht. Ein kleinerer Teil (1/3) kann anderen Einrichtungen oder familienfremden Personen vermacht werden. Grundsätzlich ist es – mit nur wenigen Ausnahmen – praktisch unmöglich, einen direkten Nachkommen zu enterben. D.h. dass auch außereheliche Kinder Anspruch auf einen Nachlass haben, wenn der Vater in der Geburtsurkunde genannt ist, auch wenn er seit ihrer Geburt niemals mit ihnen gelebt oder Kontakt gehabt hatte.

Portugal akzeptiert jedoch die Gebräuche anderer Nationen und erlaubt es Ausländern, ihr Testament im Rahmen ihres eigenen Gesetzes abzufassen. Dies nennt man dann „persönliches Recht“. Dennoch gibt es einige Einschränkungen, wenn portugiesische Nachkommen betroffen sind. Zum Beispiel kann ein in Portugal geborener ehelicher oder unehelicher Nachkomme Ansprüche auf in Portugal liegende Vermögensteile des Nachlasses eines dauerhaft in Portugal ansässigen Ausländers erheben, sofern dieser in der Geburtsurkunde des Anspruchstellers als Elternteil benannt ist. Dies würde während der Testamentseröffnung angesprochen und könnte beträchtliche Verzögerungen bei der Aushändigung des Nachlasses an den Nachlassverwalter verursachen. 

EU-Nachlass-Verordnung
Außer für GB, Irland und Dänemark gilt seit dem 17. August 2015 die EU-Nachlass-Verordnung (650/12), auch bekannt als Brüssel IV.

Die Ziele von Brüssel IV sind: 

  1. Hindernisse für den freien Verkehr von Personen, denen die Durchsetzung ihrer Rechte im Zusammenhang mit einem Erbfall mit grenzüberschreitendem Bezug derzeit noch Schwierigkeiten bereitet, sollten ausgeräumt werden. 

  2. Es EU-Bürgern zu ermöglichen, Erbschaftsangelegenheiten im voraus zu regeln. 

  3. Die Rechte von Erben und Vermächtnisnehmern und anderer Personen, die dem Erblasser nahestanden, und der Nachlassgläubiger zu garantieren.

Die wichtigsten Bestimmungen der Verordnung sind:

Zuständigkeit: die Gerichte des Mitgliedstaates, in welchem der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes seinen gewöhnlichen Wohnsitz hatte, sollen die Zuständigkeit für die Regelung des Nachlasses insgesamt haben. D.h., dass in Erbschaftssachen keine Verweisung an die Gerichte eines anderen Landes möglich ist. 

Das Gesetz: das auf den Gesamtnachlass anwendbare Recht soll das Gesetz des Staates sein, in dem der Verstorbene zum Todeszeitpunkt seinen gewöhnlichen Wohnsitz hatte.

Änderung des anzuwendenden Gesetzes: das Gesetz kann entsprechend den Bestimmungen von Brüssel IV geändert werden, vorausgesetzt, es wird das Gesetz eines Staates gewählt, dessen Nationalität der/die Betreffende zum Zeitpunkt der Wahl oder des Todes besitzt.

Änderung der Zuständigkeit: wenn der Erblasser das Recht seiner Staatsangehörigkeit gewählt hat, können die betroffenen Parteien auch übereinkommen, dass die Gerichte des Mitgliedstaates, dessen Recht gewählt wurde, die ausschließliche Zuständigkeit für diese Nachlassangelegenheit insgesamt haben. Ferner können zuständige Gerichte unter bestimmten Umständen diese Zuständigkeit ablehnen. In diesem Fall bleibt die Zuständigkeit bei den Gerichten des Mitgliedstaates, in dem der Verstorbene zum Todeszeitpunkt seinen gewöhnlichen Wohnsitz hatte. 

Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Durchsetzung von Urteilen: ein in einem Mitgliedstaat ergangenes Urteil soll in den anderen Mitgliedstaaten ohne weitere besondere Verfahren anerkannt werden. Sollte es Gründe für eine Nicht-Anerkennung geben, kann der Inhalt des Urteils dennoch nicht angefochten werden. Um den Entscheidungen eines zuständigen Gerichtes gesamteuropäischen Status zu verleihen, wird ein europäisches Nachlasszeugnis  ausgestellt. 

Nach unserer Meinung sollte jeder, der in einem Brüssel-IV-Staat:

  • lebt,
  • Besitz hat oder
  • seinen Wohnsitz nimmt oder aufgibt

sich darüber beraten lassen, wie Brüssel IV und die Gesetze der für ihn relevanten Staaten seine Nachlassplanung beeinflussen können. 

Doppelte Staatsangehörigkeit und gemischte Ehen
Wer sowohl die portugiesische als auch eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, kann als Portugiese betrachtet werden, wenn er/sie in Portugal stirbt und der gewöhnliche Wohnsitz sich zum Todeszeitpunkt im Bereich der portugiesischen Rechtsprechung befand. Hinsichtlich des Testamentes können dann die portugiesischen Regeln angewandt werden. 

Bei vergleichbaren Umständen kann dies auch für den portugiesischen Partner in einer gemischt-nationalen Ehe gelten. 

Welche Möglichkeiten gibt es?
Beachten Sie, dass der Nachlass von den zuständigen Behörden nicht freigegeben wird, bevor diese überzeugt sind, dass das Testament rechtmäßig und beglaubigt ist. Ohne eine entsprechende Bescheinigung wird keine portugiesische Behörde einen Eigentumstitel übertragen. 

Um Verzögerungen bei der Testamentseröffnung zu vermeiden und um die Aufteilung in Portugal befindlicher Nachlassteile zu vereinfachen ist es ratsam, zweierlei Testamente aufzusetzen – eines für das portugiesische Vermögen und eines für das im Heimatland befindliche (falls vorhanden). In diesem Fall sorgen Sie dafür, dass keine Widersprüche auftreten. Auch sollte keines der Testamente die Überschrift „Letzter Wille und Testament“ tragen, da hierdurch das andere ungültig werden könnte. 

Es ist zweckmäßiger, alle benötigten ausländische Dokumente statt im Heimatland in Portugal übersetzt und beglaubigt zu haben. Beachten Sie auch, dass alle Originaldokumente (einschl. des Testamentes selbst) im Ausstellungsland beglaubigt sein müssen, einschl. der Apostille entsprechend der Haager Konvention (s. Glossar). 

Ausländische Testamente für portugiesische Vermögenswerte
In Portugal befindliches Vermögen kann nur vor Ort übernommen werden, und nur unter Vorlage einer offiziell beglaubigten portugiesischen Übersetzung des Originaltestamentes. Dazu gehört auch eine beglaubigte Übersetzung der Erbschaftsgesetze bzw. einer beglaubigten Erklärung eines Anwaltes des Heimatlandes, dass das Testament den dortigen Bestimmungen entspricht. Ebenso muss eine offizielle und beglaubigte Übersetzung der Sterbeurkunde vorgelegt werden, wenn der Testator im Ausland starb. Ohne diese Dokumente können Immobilien, Kfz, Boote, Bankkonten usw. nicht übertragen werden, noch können Ausgaben des Nachlassverwalters mit dem Nachlass verrechnet werden. Um sicherzustellen, dass die Übersetzungen von den portugiesischen Behörden anerkannt werden, ist es empfehlenswert, sich hierfür portugiesischer Übersetzer bzw. Anwälte und Notariate zu bedienen. Wir empfehlen, sich einen in Portugal zugelassenen Anwalt zu nehmen, der sich auch um die korrekte Beglaubigung und Apostille kümmert. Die Kosten für Übersetzungen, Beglaubigungen und Anwälte können mit dem Nachlass verrechnet werden. 

Wenn Sie mit der portugiesischen Sprache und Bürokratie nicht völlig vertraut sind, empfehlen wir Ihnen, sich von einem hiesigen Anwalt bei der gesamten Nachlassabwicklung helfen zu lassen, da es sich um einen zeitaufwendiges Verfahren handelt, das eher Monate als Tage oder Wochen dauert. 

Portugiesische Testamente für portugiesische Vermögenswerte
Ein portugiesisches Testament für Vermögen in Portugal ist bequem und zweckmäßig. Die Abwicklung des Nachlasses wird leichter und schneller. Dies gilt nicht für nicht öffentliche Testamente in einer Fremdsprache. Normalerweise werden Testamente in Portugal von einem Notar erstellt. Die Einzelheiten kommen in sein Register, eine Kopie kommt in das zuständige Zentralregister in Lissabon. Der Notar kann auch dem Testator eine Kopie geben, die für den Gebrauch außerhalb Portugals mit einer Apostille versehen sein sollte. 

Bedenken Sie hierbei, dass ein Notar nicht zwingend mit den Rechten von Ausländern vertraut sein muss und Sie möglicherweise auf die portugiesische Schiene ziehen will. Es ist daher empfehlenswert, sich an einen hiesigen Anwalt zu wenden, der a) Ihre Sprache spricht und b) mit dem Erbrecht in Ihrem Heimatland vertraut ist. Ihr Konsulat kann Ihnen hierzu Empfehlungen geben. 

I. Öffentliches Testament – ist in portugiesischer Sprache von einem Notar in seinem Register aufgezeichnet.

Zwei Zeugen müssen bei der Unterzeichnung durch den Testator zugegen sein. Ausgeschlossen sind:

  • Personen, die der portugiesischen Sprache nicht vollständig mächtig sind;

  • Minderjährige; 

  • Taube, Stumme oder Blinde; 

  • Personal und Angestellte des Notariats; 

  • Ehegatte oder Verwandte in direkter Linie;  

  • Nutznießer des Testamentes; 

  • Analphabeten. 

Der Testator hat Informationen über die Existenz legitimer Erben zu erbringen, mit deren vollständiger Identifizierung, d.h. Name, Adresse, Ausweisnummer, Familienstand, Güterstand usw.

Bis zum Tode des Erblassers bleibt das Testament vertraulich, der Notar erstellt zwei dem Testator zugeordnete Ausfertigungen und einen Hinweis auf das Aufbewahrungsregister. Eine der Ausfertigungen bleibt im Notariat, die andere kommt ins Zentralregister in Lissabon. 

II. Eigenhändiges Testament 
Das testamento cerrado wird vom Testator geschrieben, unterzeichnet und verschlossen, oder von einer beliebigen anderen Person auf sein Verlangen, falls er dazu nicht in der Lage ist. 

Ein testamento cerrado kann nicht von einem Analphabeten erstellt werden. In diesem Fall ist es ratsam, ein Öffentliches Testament abzufassen. 

  • Das Testament muss von einem Notariat anerkannt und folgende Punkte bestätigt werden: 

  • Dass das vorgelegte Schriftstück letztwillige Verfügungen enthält; 

  • Dass es vom Testator geschrieben und unterzeichnet oder auf sein Verlangen von jemand anderem geschrieben und unterzeichnet ist, weil er dazu nicht in der Lage ist; 

  • Dass das Testament keine Hinzufügungen, Abkürzungen, Verbesserungen oder Doppeldeutigkeiten,

  • Kleckse oder Randbemerkungen enthält, es sei denn, sie sind ordnungsgemäß anerkannt; 

  • Dass mit Ausnahme  der letzten Seite, die unterschrieben ist, jede Seite mit den Initialen des Unterzeichners des Testamentes gezeichnet ist. 

Der Testator muss mit dem Testament  und  den zwei o.g. Zeugen zum Notar. Wenn alles in Ordnung ist, verfasst dieser eine dieses feststellende eidesstattliche Erklärung, die vom Testator, den Zeugen und dem Notar unterschrieben und dem Testament beigefügt wird. 

Der Testator kann das Testament selbst aufbewahren, es ins Gewahrsam einer dritten Person geben oder im Notariat belassen. In diesem Fall muss er jemanden informieren, dass er ein Testament gemacht hat und dass dieses bei dem betreffenden Notar hinterlegt ist. Nach seinem Tod geht dann diese Vertrauensperson, begleitet von zwei Zeugen und mit der Sterbeurkunde, in dieses Notariat. Hier wird das Testament unter Einhaltung bestimmter Formalitäten eröffnet und danach im Notariat archiviert. Damit ist es offiziell als Testament anerkannt. 

Wird das Testament von einer dritten Person aufbewahrt, muss diese es innerhalb von drei Tagen nach Kenntnisnahme vom Tode des Testators einem Notariat in der Gemeinde (freguesia) vorlegen, in der es registriert ist. Falls dies nicht geschieht, ist er verantwortlich für alle Schäden, die aus einer Verspätung resultieren könnten. 

Ein testamento cerrado kann in jedem Notariat auf dem portugiesischen Festland, den Inseln oder einem beliebigen portugiesischen Konsulat hinterlegt werden. 

Aufgaben des Notariats:

  • Identifizierung des Testators (Name, Adresse, Personalausweis o.ä., ausgegeben von der zuständigen Behörde eines der Länder der Europäischen Union; oder Führerschein, ausgegeben von der zuständigen Behörde eines der Länder der Europäischen Union; oder Pass, Steuerkarte, Familienstand und Identifikation des Ehegatten  sowie Güterstand);

  • Identifizierung der beiden Zeugen (Name, Adresse, Personalausweis, Steuerkarte, Familienstand und Identifikation des Ehegatten  sowie Güterstand);

  • Identifizierung der rechtmäßigen Erben (Name, Adresse, Personalausweis, Steuerkarte, Familienstand und Identifikation des Ehegatten  sowie Güterstand);

  • Vollständige Aufstellung des Immobilienvermögens (Grundsteuerregister des Finanzamtes, Grundbuchauszug und Wohngenehmigung der Stadtverwaltung). 

Notarkosten: 
Zur Zeit ca. € 400 nur Gebühren.

Anwaltskosten: 
Für ein einfaches Testament ca. € 600, bei komplexeren Sachverhalten beträchtlich mehr. 

Fazit
Das Vorstehende ist eine vereinfachte Beschreibung der bestehenden Möglichkeiten. Es ist an Ihnen zu entscheiden, welche für Sie und Ihre Erben das Beste ist. Bedenken Sie, dass die Kosten für Übersetzungen und Beglaubigungen eines ausländischen Testaments von den Erben vor der Anerkennung des Testamentes ausgelegt werden müssen und dieses so zu einer teuren und schweren Belastung für die Nutznießer machen können.

Apostille - Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
Es handelt sich dabei um eines einer Reihe von Abkommen bei der Haager Konferenz über Internationales Privatrecht. Es spezifiziert die Art und Weise, in der ein in einem der Unterzeichnenstaaten ausgestelltes Dokument für rechtliche Zwecke in allen anderen Unterzeichnerstaaten beglaubigt werden kann. Diese Beglaubigung wird Apostille genannt. Es ist ein internationales Zertifikat und einer notariellen Beglaubigung vergleichbar und wird oft Dokumenten beigefügt, die von einem Notar, Anwalt oder anderer offizieller Stelle wie z.B. einem Registerbeamten in seiner offiziellen Funktion unterzeichnet wurden. 

„Persönliches Recht“ – Das lei pessoal ist das im Heimatland des Testators gültige Erbrecht, d.h. das deutsche Recht für Deutsche, das englische für Engländer usw. 

Danksagung 

Die Informationen in diesem Bulletin stammen von : 

  • afpop Archiv

  • Dr. Eduardo Serra Jorge 

  • Dr. Alexander Rathenau 

  • Danielle Shrimpton LLB. Solicitor 

Für die Überprüfung der Fakten in diesem Bulletin wurde jede erdenkliche Sorgfalt aufgewandt. Wir bitten Sie deshalb darum, über Fehler oder Vorschläge für zusätzliche Informationen das afpop – Büro zu informieren. Rückmeldungen der Mitglieder bzgl. eigener Erfahrungen in diesem Bereich würden wir sehr begrüßen.

Weitere Bulletins zu diesem Thema betreffen:

Tod und Beerdigung, Nachlaßplanung, Sterben in Würde, Abwicklung des Nachlasses

Der Inhalt ist nur für Mitglieder verfügbar.

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